Montag, 16. Februar 2015

Erste onkologische Fachgesellschaft und Hilfsorganisation mit Europäisch‐Iranischem Schwerpunkt

Erste onkologische Fachgesellschaft und Hilfsorganisation mit Europäisch‐Iranischem Schwerpunkt

 Fragen in persisch werden hier beantwortet:

Der Vorstand der Deutsch‐Persischen Krebsliga e.V. besteht aus folgenden Ehrenamtlichen Mitgliedern:

Präsident: Prof. Dr. med. Djalil Djawari, Avicenna‐Preisträger
Vizepräsident: Vahid Shemirani
Generalsekretär: Dr. Volker Beck
Schriftführer: Prof. Dr. med. Afshin Fayyazi
Schatzmeister: Farhad Moghaddam


Kontakt:
Nasanin Gholamali
Leiterin Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit
der Deutsch‐Persischen Krebsliga e.V.
Mail: gholamali@krebsliga.com


Erste onkologische Fachgesellschaft und Hilfsorganisation mit Europäisch‐Iranischem Schwerpunkt

Samstag, 14. Februar 2015

"Schlüssellochchirurgie bei Darmkrebs"

"Schlüssellochchirurgie bei Darmkrebs"
Vortrag und Gespräch

Referent: Prof. Dr. med. Detlef Meyer, Viszeralchirurg
Termin: Di, 19.05.2015, 19.00 Uhr
Ort: Leopoldina Krankenhaus, EG
Eintritt frei, keine Anmeldung

Veranstalter:
Die Psychosoziale Krebsberatungsstelle Schweinfurt
Gustav-Adolf-Str. 8
97422 Schweinfurt
8. Stock Zi. 21
Tel. 09721 - 720 -22 90
Fax 09721 - 720 -29 03
krebsberatung@leopoldina.de
www.bayerische-krebsgesellschaft.de

Freitag, 13. Februar 2015

Test soll Nutzen einer Chemotherapie vorab bestimmen



Ein neu entwickelter Gentest soll helfen herauszufinden, ob die Durchführung einer Chemotherapie sinnvoll ist

Menschen, die mit der Diagnose Krebs konfrontiert werden, müssen sich oft im selben Atemzug mit dem Thema Chemotherapie beschäftigen. Sie ist die häufigste Antwort der modernen Medizin auf ein bösartiges Geschwür. Leider zeigen die Zahlen der verstorbenen Krebspatienten seit Jahren deutlich, dass die Medikamente bei weitem nicht jedem Patienten nutzen. Während einige sehr gut auf ihre Chemotherapie ansprechen, fällt bei vielen anderen der Nutzen minimal aus, oder stellt sich überhaupt nicht ein.
Eine Chemo ohne Besserung des Krebsleidens ist besonders bitter, da die Patienten dennoch den teils schwerwiegenden Nebenwirkungen der Medikamente ausgesetzt werden. Das mindert die Lebensqualität stark und belastet so die wenigen verbleibenden Lebensmonate.

Quelle / Volltext  http://www.paradisi.de

Donnerstag, 12. Februar 2015

Dreijährige feiert Ende ihrer Chemotherapie als Wonder Woman

"My last day of chemo. It was tough but I was tougher", steht in großen, pink- und lilafarbenen Buchstaben auf dem Plakat, mit dem Sophia Sandoval auf ihrem Krankenbett posiert. Sie hat sich für den letzten Tag ihrer Chemotherapie als Wonder Woman verkleidet und sagt selbstbewusst: "Es war hart, aber ich war stärker."

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Prognose von Krebspatienten


Die Prognosen für Patienten mit Kopf-Hals-Tumoren sind schlecht. Nur jeder zweite hat die Chance, diese bösartige Krebserkrankung zu überleben. Das liegt nicht nur an der Aggressivität der Krebszellen, sondern auch an ihrer Fähigkeit, das Immunsystem der Erkrankten zu unterdrücken. Mediziner der Universitäten Ulm und Pittsburgh (USA) haben nun einen neuen immuntherapeutischen Ansatz entwickelt und in einer klinischen Studie mit 16 Kopf-Hals-Karzinom-Patienten erfolgreich getestet. „Mit einer speziellen Impfung ist es uns gelungen, durch die spezifische Aktivierung des Immunsystems die Überlebensprognose der Patienten nachweislich zu verbessern“, erklärt PD Dr. Patrick Schuler. Er ist Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde am Universitätsklinikum Ulm und Erstautor der in „Clinical Cancer Research“ veröffentlichten Studie.
Dem Ulmer Wissenschaftler gelang es in der Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe von Professor Robert Ferris (University of Pittsburgh) so genannte dendritische Zellen der Tumorpatienten im Reagenzglas zu züchten und biotechnologisch für den Kampf gegen Krebszellen „scharf zu machen“. Diese besonderen Immunzellen weisen astartige Verzweigungen auf und dienen der Antigen-Präsentation. Denn für eine spezifische Immunantwort braucht es genaue Hinweise auf die Aggressorzellen. „Wir haben die Zelloberfläche der dendritischen Zellen mit p53 beladen, einem besonderen Protein, das bei der DNA-Reparatur und Regulation des Zellzyklus eine zentrale Rolle spielt und in mutierter Form besonders häufig in Krebszellen vorkommt“, erläutert Dr. Schuler.
Diese speziell behandelten dendritischen Zellen wurden dann in Lymphknoten der Patienten injiziert, wo sie Informationen über die Oberflächenstruktur des Krebsmarkers an die T-Zellen übermitteln. Mit Hilfe dieser Informationen gelingt es diesen T-Zellen, einzelne Tumorzellen im Körper besser zu erkennen und schließlich zu vernichten. „Durch die Injektion der `p53-beladenen´ dendritischen Zellen wird eine dauerhafte Immunabwehr aufgebaut, weshalb wir bei dieser Methode von Tumor-Impfung sprechen“, so der gebürtige Kalifornier, der in Würzburg, Toronto und Uppsala Humanmedizin studiert und am Hillman Cancer Center in Pittsburgh (USA) promoviert hat.
In der Praxis wurde die Tumorimpfung bei 16 Patienten mit fortgeschrittenem Kopf-Hals-Tumor durchgeführt, die zuvor im Rahmen einer Standard-Tumortherapie behandelt wurden. Im Blut der Patienten befanden sich nach der Impfung deutlich mehr Tumor-spezifische T-Zellen, die für eine zielgenaue Bekämpfung der Krebszellen wichtig sind. Etwas seltener als zuvor waren dagegen die regulatorischen Immunzellen zu finden, die für die Unterdrückung der Immunabwehr verantwortlich sind. Durch die Impfung konnte das Immunsystem also in doppelter Hinsicht gestärkt werden. Für die Patienten war damit eine deutlich bessere Prognose verbunden. Die Überlebensrate stieg deutlich im Vergleich zu den Patientengruppen ohne Impfung. „Dieser Tumor-immunologische Ansatz könnte künftig allein oder in Kombination mit konventionellen Behandlungskonzepten eingesetzt werden. Dies wäre für viele Patienten mit Kopf-Hals-Tumoren eine wertvolle neue Therapieoption“, versichert HNO-Facharzt Dr. Schuler.
Quelle: Universität Ulm

Prognose von Krebspatienten

Impfung gegen Kopf-Hals-Tumoren verbessert

Die Prognosen für Patienten mit Kopf-Hals-Tumoren sind schlecht. Nur jeder zweite hat die Chance, diese bösartige Krebserkrankung zu überleben. Das liegt nicht nur an der Aggressivität der Krebszellen, sondern auch an ihrer Fähigkeit, das Immunsystem der Erkrankten zu unterdrücken. Mediziner der Universitäten Ulm und Pittsburgh (USA) haben nun einen neuen immuntherapeutischen Ansatz entwickelt und in einer klinischen Studie mit 16 Kopf-Hals-Karzinom-Patienten erfolgreich getestet. „Mit einer speziellen Impfung ist es uns gelungen, durch die spezifische Aktivierung des Immunsystems die Überlebensprognose der Patienten nachweislich zu verbessern“, erklärt PD Dr. Patrick Schuler. Er ist Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde am Universitätsklinikum Ulm und Erstautor der in „Clinical Cancer Research“ veröffentlichten Studie.
Dem Ulmer Wissenschaftler gelang es in der Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe von Professor Robert Ferris (University of Pittsburgh) so genannte dendritische Zellen der Tumorpatienten im Reagenzglas zu züchten und biotechnologisch für den Kampf gegen Krebszellen „scharf zu machen“. Diese besonderen Immunzellen weisen astartige Verzweigungen auf und dienen der Antigen-Präsentation. Denn für eine spezifische Immunantwort braucht es genaue Hinweise auf die Aggressorzellen. „Wir haben die Zelloberfläche der dendritischen Zellen mit p53 beladen, einem besonderen Protein, das bei der DNA-Reparatur und Regulation des Zellzyklus eine zentrale Rolle spielt und in mutierter Form besonders häufig in Krebszellen vorkommt“, erläutert Dr. Schuler.
Diese speziell behandelten dendritischen Zellen wurden dann in Lymphknoten der Patienten injiziert, wo sie Informationen über die Oberflächenstruktur des Krebsmarkers an die T-Zellen übermitteln. Mit Hilfe dieser Informationen gelingt es diesen T-Zellen, einzelne Tumorzellen im Körper besser zu erkennen und schließlich zu vernichten. „Durch die Injektion der `p53-beladenen´ dendritischen Zellen wird eine dauerhafte Immunabwehr aufgebaut, weshalb wir bei dieser Methode von Tumor-Impfung sprechen“, so der gebürtige Kalifornier, der in Würzburg, Toronto und Uppsala Humanmedizin studiert und am Hillman Cancer Center in Pittsburgh (USA) promoviert hat.
In der Praxis wurde die Tumorimpfung bei 16 Patienten mit fortgeschrittenem Kopf-Hals-Tumor durchgeführt, die zuvor im Rahmen einer Standard-Tumortherapie behandelt wurden. Im Blut der Patienten befanden sich nach der Impfung deutlich mehr Tumor-spezifische T-Zellen, die für eine zielgenaue Bekämpfung der Krebszellen wichtig sind. Etwas seltener als zuvor waren dagegen die regulatorischen Immunzellen zu finden, die für die Unterdrückung der Immunabwehr verantwortlich sind. Durch die Impfung konnte das Immunsystem also in doppelter Hinsicht gestärkt werden. Für die Patienten war damit eine deutlich bessere Prognose verbunden. Die Überlebensrate stieg deutlich im Vergleich zu den Patientengruppen ohne Impfung. „Dieser Tumor-immunologische Ansatz könnte künftig allein oder in Kombination mit konventionellen Behandlungskonzepten eingesetzt werden. Dies wäre für viele Patienten mit Kopf-Hals-Tumoren eine wertvolle neue Therapieoption“, versichert HNO-Facharzt Dr. Schuler.
Quelle: Universität Ulm

27 Krebsblogger teilen sich mit

27 Krebsblogger teilen sich auf ihre jeweils eigene Art im Internet mit.

Sie bieten Informationen und Dialog für hilfesuchende Patienten.

Mehr....http://blogs.stern.de/obenohne/weltkrebstag-2015-wir-bloggen-um-zu-helfen/

Sehr lesenswert finden wir : Mein Leben mit dem Darmkrebs 

Montag, 2. Februar 2015

Vereinsgründung Duisburg gegen Darmkrebs

Vereinsgründung in Duisburg

Unter www.duisburg-darmkrebs.de. erfahren Sie alles über die Duisburger Initiative gegen Darmkrebs

Bei Facebook

Presseartikel dazu:

Duisburg.   200 Menschen sterben pro Jahr in Duisburg an Darmkrebs, obwohl es Vorsorgeuntersuchungen gibt. Der Verein "Duisburg gegen Darmkrebs" will das ändern.

Quelle / Volltext:  Der Westen

RP Online
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Leiden Migranten häufiger an Krebs?

Leiden Migranten häufiger an Krebs?

 
Wissenschaftler des Instituts für Public Health am Universitätsklinikum Heidelberg und am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf untersuchen Krebserkrankungen bei Aussiedlern aus der ehemaligen Sowjetunion / Die Deutsche Krebshilfe fördert das dreijährige Forschungsprojekt



Lebensumstände, individuelles Verhalten, genetische Faktoren - viele Einflüsse tragen dazu bei, ob ein Mensch im Laufe seines Lebens an Krebs erkrankt. Wandern Menschen in ein anderes Land aus, zeigen Tumorerkrankungen bei ihnen oft ein von der einheimischen Bevölkerung abweichendes Verteilungsmuster. Wie sich Krebs-Neuerkrankungen und Überlebenszeiten von Aussiedlern der ehemaligen Sowjetunion von denen der deutschen Gesamtbevölkerung unterscheiden, untersuchen Wissenschaftler des Instituts für Public Health am Universitätsklinikum Heidelberg gemeinsam mit Kollegen des Instituts für Medizinische Biometrie und Epidemiologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Die Deutsche Krebshilfe fördert das Forschungsprojekt mit 186.000 Euro. Dieses ist auf drei Jahre angelegt und soll langfristig helfen, Krebserkrankungen bei Aussiedlern einzudämmen.

Seit 1990 sind rund 2,1 Millionen (Spät-)Aussiedler aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland eingereist. Die Zahl der jährlich neu auftretenden Krebserkrankungen und auch das Risiko daran zu sterben, sind bei Aussiedlern und Deutschen auf den ersten Blick sehr ähnlich. "In früheren Studien konnten wir jedoch zeigen, dass es bei den einzelnen Krebsarten deutliche Unterschiede gibt - das Risiko an Magenkrebs zu sterben, ist bei Aussiedlern zum Beispiel deutlich höher", erklärt Dr. Volker Winkler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Public Health am Universitätsklinikum Heidelberg und Leiter der Studie. "Wir wollen die Hintergründe für diese Unterschiede besser verstehen und so langfristig helfen die Gesundheitssituation dieser Bevölkerungsgruppe zu verbessern."

Für ihre Studie werten die Wissenschaftler Daten des Krebsregisters Nordrhein-Westfalen aus. "Die meisten Aussiedler aus Ländern der ehemaligen Sowjetunion sind zwischen 1990 und 1993 zu uns gekommen - so weit reicht kaum ein Krebsregister in Deutschland zurück", sagt Dr. Winkler. Der Regierungsbezirk Münster erfasst jedoch bereits seit den 1980er Jahren Krebserkrankungen seiner Bevölkerung und bietet somit eine optimale Grundlage für die Studie. Das Forscherteam untersucht die Datensätze von 1990 bis Ende 2012 und ermittelt das Überleben der Krebskranken zudem anhand der Einwohnermelderegister. Damit möchten die Wissenschaftler herausfinden, ob sich das Verteilungsmuster von Krebserkrankungen bei den Aussiedlern im Laufe der Jahre an das der deutschen Bevölkerung anpasst. "Unsere Ergebnisse können Rückschlüsse auf mögliche Ursachen für die Abweichungen geben und Ideen für Präventionsstrategien liefern", betont Professor Heiko Becher vom Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, der die ersten epidemiologischen Untersuchungen bei Aussiedlern vor über zehn Jahren initiierte und als Kooperationspartner in dieser Studie mit Dr. Winkler zusammenarbeitet. "Dass bestimmte Krebserkrankungen in einer Bevölkerungsgruppe häufiger vorkommen, kann zudem ein wichtiger Hinweis für Ärzte in ihrer täglichen Arbeit sein."


Weitere Informationen im Internet:
Deutsche Krebshilfe

Institut für Public Health (Webseite auf Englisch)

Sonntag, 25. Januar 2015

Krebserkrankungen und Schwerbehindertenrecht

Allgemeine Informationen 
Juristischer Dreh- und Angelpunkt des Schwerbehindertenrechts ist das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), das sich mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am sozialen und wirtschaftlichen Leben befasst.

Insbesondere Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (näheres hierzu weiter unten) stehen danach unter besonderem gesetzlichen Schutz. Sie genießen beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht und haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr). Zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben können im Einzelfall neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen auch besondere Hilfen für Schwerbehinderte notwendig sein (z.
 B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine), wofür besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen sind. Ferner haben Schwerbehinderte  je nach Art ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung  auch Anspruch auf einen sogenannten „Nachteilsausgleich“, z. B. in Form von Steuererleichterungen (Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft wird von den örtlichen Versorgungsämtern auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. In diesen werden ggf. auch sogenannte Merkzeichen eingetragen, die einen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche verbriefen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren und den einzelnen Merkzeichen erhält man über die örtlichen Versorgungsämter.
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Gleichgestellte können für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie Schwerbehinderte. Ausgeschlossen sind jedoch Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung.
Ein Großteil der Streitfälle aus dem Schwerbehindertenrecht kreist um die Frage, wie hoch der Grad der Behinderung im Einzelfall ist, bzw. ob einem Schwerbehinderten (infolgedessen) ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht oder nicht.

Grad der Behinderung (GdB) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Von dem Grad der Behinderung (GdB) ist die ebenfalls in Gradzahlen zu bemessende sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu unterscheiden. MdE ist ein Terminus aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat Bedeutung für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeits-, bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. MdE und GdB werden zwar nach den gleichen Grundsätzen bemessen; sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass die MdE kausal (auf die Folgen einer bestimmten Schädigung bezogen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen) zu verstehen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Mit anderen Worten: MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Zu beachten ist:

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger, bzw. die Feststellung einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht ohne weiteres auf bestimmte Leistungsvoraussetzungen in anderen Rechtsgebieten geschlossen werden kann.

Grundsätzliches zur Bemessung eines GdB/MdE-Grades
GdB und MdE setzen stets eine regelwidrige Abweichung des körperlichen und seelischen (Funktions-) Zustandes von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand voraus. Altersbedingte physiologische Veränderungen sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • die allgemeine altersbedingte Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
  •  die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung,
  •  eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule,
  • das Nachlassen von Libido oder Potenz,
  • das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit 
sowie
  • die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit.
Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können (z. B. Geschwülste; stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen oder über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Alters-Star") bezeichnet werden.


Bemessung eines MdE/GdB-Grades im Einzelfall
Der GdB wird in Zehnergraden, die MdE in einem bestimmten Vom-Hundert-Satz ausgedrückt. Dies erklärt sich daraus, dass GdB und MdE ihrer Natur nach nicht präzise, sondern stets nur annähernd bestimmt werden können. Eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung von GdB und MdE spielt die sogenannte GdB/MdE-Tabelle. Diese ist Bestandteil der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) und beinhaltet zahlreiche Krankheitsbilder bzw. Funktionsstörungen mit entsprechend zugeordneten GdB/-MdE-Werten.
Die AHP sind auszugsweise online abrufbar unter

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.13.htm 


Beispiel Prostatakrebs:


Bezüglich Prostatakrebs heißt es z.B. unter Punkt 26.13. der AHP:

Prostataadenom

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
-  nach Entfernung im Stadium T1a NO MO (Grading G 1)    …………….………….......    50

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
-  nach Entfernung in den Stadien T1a (Grading ab G 2) T1b-2 NO MO    ….…....…….    50
-  nach Entfernung in anderen Stadien    ………………………...………..    wenigstens     80
Maligner Prostatatumor
-  ohne Notwendigkeit einer Behandlung  ……..………………………..…………………..    50
-  auf Dauer hormonbehandelt     …………………………………………...    wenigstens     60


Berücksichtigung von Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen
Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Dabei sind übliche seelische Begleiterscheinungen (z. B. Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust) in den Graduierungen der GdB/MdE-Tabelle bereits mit enthalten. Gehen seelische Begleiterscheinungen jedoch erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden „normalen“ seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung vorzunehmen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen in diesem Sinne sind in der Regel aber erst dann anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen  insbesondere eine Psychotherapie  erforderlich ist.

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdE-Tabelle an-gegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen bereits mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende 
 und eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde  Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.


Mehrere Funktionsstörungen und Gesamt-GdB/MdE

Liegen bei einer Person mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist ein sogenannter „Gesamt-GdB/MdE-Grad“ zu bilden. In § 69 Absatz 3 SGB IX heißt es hierzu: „Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. […]“

Zu der Art und Weise, wie ein derartiger Gesamt-GdB/MdE-Grad zu ermitteln ist, heißt es unter Punkt 19 der AHP:

(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar […] Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE Werte angegeben sind. […]

(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. […]

(4) Von Ausnahmefällen (z.
 B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE- Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Geltungsdauer einer GdB/MdE-Feststellung
GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung voraus, sondern eine, die sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen  oder voraussichtlich verbleibenden  Schaden entspricht.
Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf wird mit einem Durchschnittswert Rechnung getragen. Das bedeutet: Wenn bei einem Leiden  über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus  der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden. 
Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Weiterführende Links
Weitere Informationen zum Thema „Schwerbehinderung“ und „GdB“ finden sich im Internet, beispielsweise unter

Darmkrebs - Ratgeber für Patienten

Darmkrebs im frühen Stadium  -  Ein Ratgeber für Patientinnen und Patienten


Dieser Patientenratgeber richtet sich an Menschen, bei denen Darmkrebs im frühen Stadium festgestellt wurde oder bei denen der Verdacht auf Darmkrebs im frühen Stadium besteht.

 „Früh“ bedeutet, dass der Krebs noch nicht in andere Organe gestreut und dort neue Geschwülste gebildet hat, sogenannte Metastasen.

Zu den Leitlinien 

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Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium - Ein Ratgeber für Patientinnen und Patienten


Dieser Patientenratgeber richtet sich an Menschen, bei denen Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium festgestellt wurde, oder bei denen der Verdacht darauf besteht.

„Fortgeschritten“ bedeutet, dass der Krebs bereits in weitere Organe, zum Beispiel in die Leber, gestreut und dort neue Geschwülste gebildet hat - sogenannte Metastasen.

Samstag, 24. Januar 2015

Patientenratgeber Hodgkin Lymphon

Vielleicht wurde bei Ihnen ein Hodgkin Lymphom festgestellt oder es besteht der Verdacht.

 Die Diagnose „Hodgkin Lymphom“ kann zunächst eine schwere Belastung sein.

 Doch in den meisten Fällen ist die Krankheit heilbar.

Sie finden in diesem Ratgeber Informationen, die Ihnen helfen können, Ihre Situation besser einzuschätzen. Sie erfahren, wie ein Hodgkin Lymphom entsteht, wie es festgestellt und wie es behandelt wird. So können Sie besser absehen, was in Folge der Erkrankung auf Sie zukommen kann und wie Sie dem begegnen können. Für Angehörige eines erkrankten Menschen hält dieser Ratgeber ein Kapitel mit speziellen Tipps bereit.

Zu den Leitlinien 

Patientenratgeber Melanom

Viele Patientinnen und Patienten kennen das: Im Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt haben sie manches nicht verstanden, möchten aber nicht zu oft nachhaken – außerdem fallen ihnen manche Fragen erst hinterher ein.

Nicht ausreichend Bescheid zu wissen, kann die ohnehin schwierige Situation noch verschlimmern.

Denn gerade bei einem so angstbesetzten, lebenswichtigen Thema wie Krebs sind unserer Ansicht nach gute und ausreichende Informationen der Schlüssel zur Bewältigung der Krisen, in die Patienten unweigerlich geraten.

Wir möchten mit diesem Ratgeber solche guten und ausreichenden Informationen über den schwarzen Hautkrebs, das Melanom, anbieten. Patientinnen und Patienten, Angehörige und andere Interessierte sollen zuhause in Ruhe nachlesen und sich in die Materie vertiefen können. Wir haben uns bemüht, verständlich zu schreiben und Fachbegriffe zu vermeiden oder zu erklären. Wenn Sie einen Begriff nicht verstehen, hilft Ihnen vielleicht die Erklärung im Glossar weiter. Der Ratgeber verfolgt noch ein weiteres Ziel: Patientinnen und Patienten sollen auch in die Lage versetzt werden, sich ein eigenes Bild zu machen.

So können sie selbstständig mitentscheiden, wie es weitergehen soll. Der Ratgeber möchte also nicht nur informieren, sondern auch die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten stärken, indem er sie auf die anstehenden Gespräche über mögliche Untersuchungen und Behandlungen vorbereitet. Dazu finden Sie auch jeweils am Ende der zentralen Kapitel sieben bis zehn Vorschläge für Fragen an die Ärztin oder den Arzt

Zu den Leitlinien 

Patientenratgeber Mundhöhlenkarzinom

Grundlage für diesen Ratgeber ist die S3-Leitlinie „Mundhöhlenkarzinom“

 Die Leitlinie enthält Handlungsempfehlungen für Ärzte und Zahnärzte. Im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und gefördert durch die Deutsche Krebshilfe e. V. haben mehrere medizinische Fachgesellschaften diese Leitlinie erstellt.

 Die Handlungsempfehlungen sind für Ärzte und Zahnärzte formuliert und daher nicht für jeden verständlich. Mit dieser Broschüre übersetzen wir die Empfehlungen in eine allgemeinverständliche Form. Die wissenschaftlichen Quellen, auf denen die Aussagen dieses Ratgebers beruhen, sind in der S3-Leitlinie aufgeführt und dort nachzulesen.

Zu den Leitlinien 

Patientenratgeber Prostatakrebs - Nicht nur für Männer !

Über die Früherkennung von Prostatakrebs

Zu den Leitlinien "Früherkennung" 



Dieser Patientenratgeber richtet sich an Männer, bei denen der Verdacht auf ein lokal begrenztes Prostatakarzinom besteht. Im Verlauf der Untersuchungen und der Behandlung kann sich herausstellen, dass Ihr Karzinom bereits weiter fortgeschritten ist oder gar gestreut hat (festgestellt zum Beispiel durch die operative Entnahme und Untersuchung der Lymphknoten, siehe Seite 38 f.). Für das „lokal fortgeschrittene“ und das „metastasierte“ Prostatakarzinom gibt es einen eigenen Ratgeber.

Lokal begrenztes Karzinom





Dieser Patientenratgeber richtet sich an Männer, bei denen ein lokal fortgeschrittenes oder metastasiertes Prostatakarzinom festgestellt wurde. Bei ihnen ist der Krebs über die Prostata hinaus gewachsen und/oder es konnten weitere Tumorherde (Metastasen) in den Lymphknoten, den Knochen oder in anderen Organen nachgewiesen werden

Lokal fortgeschrittenes Karzinom 

Patientenratgeber Magenkrebs

Die Diagnose „Magenkrebs“ kann eine schwere Belastung sein.

Vielleicht wurde bei Ihnen Magenkrebs festgestellt oder es besteht der Verdacht auf Magenkrebs.

 Dann finden Sie in diesem Ratgeber Informationen, die Ihnen helfen können, Ihre Situation besser einzuschätzen. Sie erfahren, wie Magenkrebs entsteht, wie er festgestellt und wie er behandelt wird. So können Sie vielleicht besser absehen, was in Folge der Krankheit auf Sie zukommen kann und wie Sie dem begegnen können. Wenn Sie als Angehöriger eines erkrankten Menschen diesen Ratgeber lesen, finden Sie ein Kapitel mit speziellen Tipps für Angehörige. Dort haben wir auch ein paar Hinweise zu Risikofaktoren von Magenkrebs und zur Vorsorge aufbereitet.

Zu den Leitlinien 

Patientenratgeber Leberkrebs

„Leberkrebs“ – diese Diagnose mutet Betroffenen viel zu.

Anders als bei manchen anderen Krebserkrankungen ist hier die Chance auf Heilung gering.


Vielleicht wurde bei Ihnen Leberkrebs festgestellt oder es besteht der Verdacht darauf.

Dann finden Sie in diesem Ratgeber Informationen, die Ihnen helfen können, Ihre Situation besser einzuschätzen. Sie erfahren, wie Leberkrebs entsteht, wie er festgestellt und wie er behandelt wird. So können Sie absehen, was in Folge der Krankheit auf Sie zukommen kann und wie Sie dem begegnen können. Vielleicht sind Sie nicht krebskrank, aber an einer dauerhaften Leberentzündung oder einer Zirrhose erkrankt. In der Folge kann Leberkrebs entstehen. Dann finden Sie in diesem Ratgeber Hinweise, was Sie vorbeugend tun können und welche Untersuchungen empfohlen werden. Wenn Sie als Angehöriger eines erkrankten Menschen diesen Ratgeber lesen, finden Sie ein Kapitel mit speziellen Tipps für Angehörige.

Zu den Leitlinien 

Patientenratgeber Eierstockkrebs

Die Diagnose „Eierstockkrebs“ kann eine schwere Belastung sein.

Vielleicht wurde bei Ihnen Eierstockkrebs festgestellt oder es besteht der Verdacht darauf.

Dann finden Sie in diesem Ratgeber Informationen, die Ihnen helfen können, Ihre Situation besser einzuschätzen.

Sie erfahren, warum normale Zellen zu Krebszellen werden können, wie Eierstockkrebs festgestellt und wie er behandelt wird. So können Sie vielleicht besser absehen, was in Folge der Krankheit auf Sie zukommen kann und wie Sie dem begegnen können.

Zu den Leitlinien 

Früherkennung von Brustkrebs - Eine Entscheidungshilfe für Frauen


wir stellen Ihnen die einzelnen medizinischen Untersuchungsmethoden zur Früherkennung von Brustkrebs vor und informieren Sie über Untersuchungen, die Frauen in verschiedenen Altersstufen angeboten werden.

Wir nehmen dabei Stellung zum jeweiligen möglichen Nutzen und Risiko für Ihre Gesundheit, damit Sie bewusste Entscheidungen treffen können, die für Sie persönlich sinnvoll sind.

Zu den Leitlinien 

Krebserkrankung der Bauchspeicheldrüse - Ein Ratgeber für Patientinnen und Patienten

„Krebs der Bauchspeicheldrüse“ – diese Diagnose mutet Betroffenen viel zu.

 Anders als bei manchen anderen Krebserkrankungen ist hier die Chance auf Heilung gering.

Vielleicht wurde bei Ihnen Krebs der Bauchspeicheldrüse festgestellt, oder es besteht der Verdacht darauf. Dann finden Sie in diesem Ratgeber Informationen, die Ihnen helfen können, Ihre Situation besser einzuschätzen. Sie erfahren, wie dieser Krebs entsteht, wie er festgestellt und wie er behandelt wird. So können Sie absehen, was in Folge der Krankheit auf Sie zukommen kann und wie Sie dem begegnen können. Wenn Sie als Angehöriger eines erkrankten Menschen diesen Ratgeber lesen, finden Sie ein Kapitel mit speziellen Tipps für Angehörige.

Zu den Leitlinien 

Darmkrebs im fortgeschrittenen Stadium - Ein Ratgeber für Patientinnen und Patienten


Leitlinienprogramm Onkologie

der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) , der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. (DKG) und der Deutschen Krebshilfe e.V. (DKH).
Die AWMF, die Deutsche Krebsgesellschaft e.V. und die Deutsche Krebshilfe e.V. haben sich mit dem im Februar 2008 gestarteten Leitlinienprogramm Onkologie das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung und den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Programm, dem Verfahren der Antragstellung und über die bisher im Programm befindlichen Leitlinien und Patientenleitlinien.

MALIGNES MELANOM: HÄUFIGER ODER NUR HÄUFIGER DIAGNOSTIZIERT?

23.01.2015

Beides, so scheint die Antwort zu sein
Wissenschaftler warnen seit Jahren: Die Häufigkeit von schwarzem Hautkrebs, dem malignen Melanom, nimmt stetig zu. Unklar ist dabei die Frage, welchen Anteil die bei Ärzten und Bevölkerung erhöhte Aufmerksamkeit für Hautkrebs an dieser Zunahme trägt. Wissenschaftler aus Dänemark gingen dieser Frage in einer Studie nach. Über ihre Ergebnisse berichteten sie kürzlich in der Fachzeitschrift Cancer Epidemiology.
Die Forscher werteten die Daten von rund 27.000 Patienten mit malignem Melanom der Haut aus, die im dänischen Krebsregister von 1989 bis 2011 erfasst worden waren. In diesem Zeitraum hatte sich die Häufigkeit des malignen Melanoms mehr als verdoppelt. Deutlich öfter wurden oberflächlich spreitende Tumoren entdeckt. Dabei handelt es sich um den ohnehin am häufigsten vorkommenden Melanomtyp – ein oft scharf begrenzter brauner bis schwarzer Fleck, der meist relativ langsam in horizontaler Richtung wächst und bei früher Erkennung gute Heilungsaussichten hat. Aber auch noduläre (knotige) Melanome kamen bei Patienten über 50 Jahre zunehmend häufiger vor. Diese Tumoren wachsen bevorzugt in die Tiefe und bilden schnell Tochtergeschwülste, sogenannte Metastasen, in anderen Organen. 
Am größten war der Zuwachs bei Tumoren im Frühstadium (Stadium I) und Tumoren am Körperstamm. Die Überlebensaussichten verbesserten sich im Laufe der Jahre: Das Fünf-Jahresüberleben stieg vom Zeitraum 1989-1993 bis zum Zeitraum 2009-2011 um zwölf Prozentpunkte bei Männern und sechs Prozentpunkte bei Frauen an.
Aufklärungskampagnen über den Zusammenhang von Sonnenstrahlung und Hautkrebs hätten nach Ansicht der Studienautoren somit gefruchtet: Der Anstieg der Häufigkeit oberflächlicher Melanome bzw. von Melanomen im Frühstadium gehe vermutlich auf eine größere Aufmerksamkeit der Bevölkerung für dieses Problem zurück - bessere Vorsorge hinsichtlich Sonnenschutz, aber auch eine erhöhte Bereitschaft, die Haut selbst oder von einem Spezialisten untersuchen zu lassen. Allerdings lasse die Zunahme knotiger (nodulärer) Melanome in der älteren Bevölkerung darauf schließen, dass nicht allein eine verstärkte Diagnostik für den Anstieg des Melanoms verantwortlich sei, sondern der Tumor inzwischen tatsächlich auch häufiger vorkomme.

Quelle:
Bay, C. et al.: Incidence and survival in patients with cutaneous melanoma by morphology, anatomical site and TNM stage: A Danish Population-based Register Study 1989–2011. Cancer Epidemiology, Onlinevorabveröffentlichung am 29. November 2014, DOI: doi.org/10.1016/j.canep.2014.10.010

Vortrag zum Darmkrebs am 25.03.2015 in Berlin

Chefarztvortrag im PrimaVita
Darmkrebs ist heilbar!
Möglichkeiten der Diagnostik
und Therapie
Mi. 25.03.2015 | 18:30 – 19:30 Uhr

Mehr Infos unter

www.krankenhaus-waldfriede.de/krankenhaus/docs/Flyer-Scherer.pdf

Darmkrebs / Krebs und Schwerbehindertenrecht

 Darmkrebs / Krebs und Schwerbehindertenrecht

Nach landläufiger Meinung gilt als schwerbehindert, wer im Rollstuhl sitzt oder unter einer geistigen Behinderung leidet. Tatsächlich liegt eine Schwerbehinderung jedoch – zumindest im juristischen Sinne – auch bei zahlreichen anderen psychischen oder physischen Funktionsbeeinträchtigungen vor, unter anderem bei Darmkrebs. Da vielen Betroffenen dieser rechtliche Aspekt ihrer Erkrankung nicht bewusst ist, erscheinen ein paar Informationen zu diesem Thema angebracht. 
Allgemeine Informationen 
Juristischer Dreh- und Angelpunkt des Schwerbehindertenrechts ist das neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), das sich mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen am sozialen und wirtschaftlichen Leben befasst.

Insbesondere Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (näheres hierzu weiter unten) stehen danach unter besonderem gesetzlichen Schutz. Sie genießen beispielsweise einen besonderen Kündigungsschutzes im Arbeitsrecht und haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr). Zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben können im Einzelfall neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen auch besondere Hilfen für Schwerbehinderte notwendig sein (z.
 B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine), wofür besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen sind. Ferner haben Schwerbehinderte  je nach Art ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung  auch Anspruch auf einen sogenannten „Nachteilsausgleich“, z. B. in Form von Steuererleichterungen (Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft wird von den örtlichen Versorgungsämtern auf Antrag ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. In diesen werden ggf. auch sogenannte Merkzeichen eingetragen, die einen Anspruch auf bestimmte Nachteilsausgleiche verbriefen. Detaillierte Informationen zum Antragsverfahren und den einzelnen Merkzeichen erhält man über die örtlichen Versorgungsämter.
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Über die Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit. Gleichgestellte können für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie Schwerbehinderte. Ausgeschlossen sind jedoch Zusatzurlaub und unentgeltliche Beförderung.
Ein Großteil der Streitfälle aus dem Schwerbehindertenrecht kreist um die Frage, wie hoch der Grad der Behinderung im Einzelfall ist, bzw. ob einem Schwerbehinderten (infolgedessen) ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht oder nicht.

Grad der Behinderung (GdB) und Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Von dem Grad der Behinderung (GdB) ist die ebenfalls in Gradzahlen zu bemessende sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu unterscheiden. MdE ist ein Terminus aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat Bedeutung für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeits-, bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente. MdE und GdB werden zwar nach den gleichen Grundsätzen bemessen; sie unterscheiden sich jedoch dadurch, dass die MdE kausal (auf die Folgen einer bestimmten Schädigung bezogen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen) zu verstehen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Mit anderen Worten: MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Zu beachten ist:

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger, bzw. die Feststellung einer Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht ohne weiteres auf bestimmte Leistungsvoraussetzungen in anderen Rechtsgebieten geschlossen werden kann.

Grundsätzliches zur Bemessung eines GdB/MdE-Grades
GdB und MdE setzen stets eine regelwidrige Abweichung des körperlichen und seelischen (Funktions-) Zustandes von dem für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand voraus. Altersbedingte physiologische Veränderungen sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • die allgemeine altersbedingte Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
  •  die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung,
  •  eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule,
  • das Nachlassen von Libido oder Potenz,
  • das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit 
sowie
  • die altersspezifischen Einschränkungen der Seh- und Hörfähigkeit.
Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können (z. B. Geschwülste; stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen oder über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen) bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Alters-Star") bezeichnet werden.


Bemessung eines MdE/GdB-Grades im Einzelfall
Der GdB wird in Zehnergraden, die MdE in einem bestimmten Vom-Hundert-Satz ausgedrückt. Dies erklärt sich daraus, dass GdB und MdE ihrer Natur nach nicht präzise, sondern stets nur annähernd bestimmt werden können. Eine Schlüsselrolle bei der Bestimmung von GdB und MdE spielt die sogenannte GdB/MdE-Tabelle. Diese ist Bestandteil der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) und beinhaltet zahlreiche Krankheitsbilder bzw. Funktionsstörungen mit entsprechend zugeordneten GdB/-MdE-Werten.
Die AHP sind auszugsweise online abrufbar unter

http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/26/26.13.htm

Bezüglich Prostatakrebs heißt es unter Punkt 26.13. der AHP:

Prostataadenom

Der GdB/MdE-Grad richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion.

Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
-  nach Entfernung im Stadium T1a NO MO (Grading G 1)    …………….………….......    50

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
-  nach Entfernung in den Stadien T1a (Grading ab G 2) T1b-2 NO MO    ….…....…….    50
-  nach Entfernung in anderen Stadien    ………………………...………..    wenigstens     80
Maligner Prostatatumor
-  ohne Notwendigkeit einer Behandlung  ……..………………………..…………………..    50
-  auf Dauer hormonbehandelt     …………………………………………...    wenigstens     60


Berücksichtigung von Schmerzen und seelischen Begleiterscheinungen
Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Dabei sind übliche seelische Begleiterscheinungen (z. B. Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust) in den Graduierungen der GdB/MdE-Tabelle bereits mit enthalten. Gehen seelische Begleiterscheinungen jedoch erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden „normalen“ seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung vorzunehmen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen in diesem Sinne sind in der Regel aber erst dann anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen  insbesondere eine Psychotherapie  erforderlich ist.

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdE-Tabelle an-gegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen bereits mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende 
 und eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde  Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.


Mehrere Funktionsstörungen und Gesamt-GdB/MdE

Liegen bei einer Person mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, ist ein sogenannter „Gesamt-GdB/MdE-Grad“ zu bilden. In § 69 Absatz 3 SGB IX heißt es hierzu: „Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. […]“

Zu der Art und Weise, wie ein derartiger Gesamt-GdB/MdE-Grad zu ermitteln ist, heißt es unter Punkt 19 der AHP:

(1) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar […] Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB/MdE Werte angegeben sind. […]

(3) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB/MdE-Grades ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB/MdE-Grad bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB/MdE-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. […]

(4) Von Ausnahmefällen (z.
 B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB/MdE- Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Geltungsdauer einer GdB/MdE-Feststellung
GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung voraus, sondern eine, die sich über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstreckt. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen  oder voraussichtlich verbleibenden  Schaden entspricht.
Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf wird mit einem Durchschnittswert Rechnung getragen. Das bedeutet: Wenn bei einem Leiden  über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus  der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden. 
Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Weiterführende Links
Weitere Informationen zum Thema „Schwerbehinderung“ und „GdB“ finden sich im Internet, beispielsweise unter

Seminar am 19.02.2015 in Oberhausen: Ältere Menschen und Anästhesie


Ältere Menschen und Anästhesie

Eine Operation im Dämmerschlaf ist immer mit einer Ausnahmesituation für den Körper verbunden. Hier gilt es, die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen zu beachten und die Belastung so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise leidet laut Schätzungen rund jeder zweite Operierte über 60 Jahren nach der Vollnarkose unter dem sogenannten postoperativen Delir oder auch Durchgangssyndrom. So bezeichnen Mediziner mehr oder weniger stark ausgeprägte Verwirrtheitszustände, die unterschiedlich lang anhalten können. Wie eine sichere und damit schonendere Narkose diese Nebenwirkung verhindern kann, darüber spricht am 19. Februar um 17:30 Uhr Dr. med. Dirk Müller, Chefarzt der Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie der HELIOS St. Elisabeth Klinik. Im Anschluss steht der Experte für weitere Fragen zur Verfügung. Treffpunkt ist die Cafeteria im Erdgeschoss der Klinik, Josefstr. 3. Die Veranstaltung ist kostenlos, eine Anmeldung nicht erforderlich.
Weitere Informationen unter 0208 - 8508 0.

Seminar in Oberhausen am 5.2.2015: Neues zum weißen Hautkrebs


Neues zum weißen Hautkrebs

Auch wenn die Bezeichnung „weißer Hautkrebs“ harmloser klingt als „schwarzer Hautkrebs“, sollte man die Hauterkrankung nicht unterschätzen. Denn obwohl er nur selten Metastasen bildet – unentdeckt kann auch die weiße Hautkrebsart große Schäden anrichten. Je früher er behandelt wird, desto besser sind die Heilungschancen. Häufig betroffen sind Körperregionen, die UV-Strahlung ausgesetzt sind, wie die Schläfen oder Nase. Erstes Anzeichen können ein roter Fleck oder raue, schuppige Hautstellen sein. Wie man weißen Hautkrebs diagnostiziert und behandelt, darüber spricht am 5. Februar um 17:30 Uhr Dr. med. Julia Kirschke, Oberärztin der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie an der HELIOS St. Elisabeth Klinik. Im Anschluss steht die Expertin für weitere Fragen zur Verfügung. Treffpunkt ist die Cafeteria im Erdgeschoss der Klinik, Josefstr. 3. Die Veranstaltung ist kostenlos, eine Anmeldung nicht erforderlich.

Weitere Informationen unter 0208 - 8508 8001.